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Rechtslage - Zitate ProIgel e.V. Der hilfsbedürftige Igel stellt die Ausnahme dar! Ziel jeder Pflege muss es sein, den Igel zur Wiedereingliederung in die Natur zu befähigen. Um die Verweildauer der Tiere in einer Igelstation kurz zu halten, sollten die Igel nach Möglichkeit an die Finder zurück- oder an Drittpersonen (Pflegeeltern) abgegeben werden, vorausgesetzt, daß die Finder/Pflegeeltern artgerechte Unterbringung und Ernährung des Igels glaubhaft versichern, sowie über Haltung, Pflege und die Vorbereitungen zur Freilassung informiert werden. Überdies muss weitere fachliche Beratung garantiert sein. Es dürfen nur Igel an Finder bzw Pflegeeltern zurück- bzw. abgegeben werden, die entweder keiner medizinischen Behandlung mehr bedürfen, oder bei denen professionelle medizinische Behandlung gewährleistet ist. Die Finder bzw. Pflegeeltern sollten verpflichtet werden, den Pflegebericht weiterzuführen und sich vor der Freilassung des Igels mit der Station in Verbindung setzen. Gemäß dem Bundesnaturschutzgesetz in der Fassung vom 12.3.1987 gehören Igel zu den besonders geschützten Tierarten. § 20f Schutzvorschriften für besonders gerschützte Tier- und Pflanzenarten. (1) Es ist verboten, 1. wildlebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen, zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören. (2) Es ist ferner verboten, Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten 2. in Besitz zu nehmen... § 20g Ausnahmen (4) Abweichend von den Verboten des §20f Abs.1 Nr.1 sowie den Besitzverboten ist es ...zulässig, verletzte oder kranke Tiere aufzunehmen, um sie gesund zu pflegen. Die Tiere sind unverzüglich in die Freiheit zu entlassen, sobald sie sich dort selbständig erhalten können... Das Tierschutzgesetz in der Fassung vom 25.5.1998 schreibt im Abschnitt Tierhaltung (§2) vor: Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat, 1. muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen, 2. ...darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden, 3. ... muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen. Inhalt: © 2004 Pro Igel e.V. |